Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen

Im Ausland erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen können grundsätzlich an der Goethe-Universität für Ihr Studium anerkannt werden. Eine erfolgreiche Anerkennung setzt eine sorgfältige Vorbereitung voraus. Da die Anerkennungsprozesse sich zwischen den Fachbereichen und Instituten deutlich unterscheiden, empfehlen wir die Anerkennung vor Ihrem Auslandsaufenthalt zusammen mit Ihrer*m fachbereichsinternen Ansprechpartner*in eingehend zu planen. So können Sie weitestgehend sicherstellen, dass die gewünschten Ergebnisse nach Ihrem Aufenthalt anerkannt werden.

Ablauf der Anerkennungsverfahren

Jeder Fachbereich bzw. jedes Institut verwaltet seinen Anerkennungsprozess individuell; zentral gibt es keine spezifischen und verbindlichen Regelungen. Gleichzeitig hat jede*r Studierende eine Mitwirkungspflicht bezüglich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Kompetenzen. Das bedeutet, dass die Anerkennung von Leistungen von der*dem Studierenden nach dem Auslandsaufenthalt beantragt werden muss. Der Ablauf kann fachbereichsübergreifend in folgende Schritte unterteilt werden: 

  1. Informieren Sie sich vor Ihrem Auslandsaufenthalt über den Anerkennungsprozess in Ihrem Fachbereich oder Institut. In der Regel soll die Anerkennung in einem Learning Agreement oder Vorabantrag auf Anerkennung vor Mobilitätsbeginn bestmöglich vorbereitet und dokumentiert werden, um die tatsächliche Anerkennung nach dem Aufenthalt zu erleichtern. 
  2. Größtenteils stellt Ihr Fachbereich oder Institut ein vorgefertigtes Formular zur Verfügung, das Sie gemeinsam mit Ihrem Transcript of Records (und ggf. weiteren Unterlagen, wie z.B. Kursbeschreibungen) bei Ihrem Prüfungsamt oder den Anerkennungsbeauftragten einreichen müssen, um die Anerkennung einzuleiten.
  3. Nach der vollständigen Einreichung aller notwendigen Unterlagen nimmt das Prüfungsamt oder der Prüfungsausschuss Ihres Fachbereichs die inhaltliche Bewertung Ihrer Prüfungs- und Studienleistungen vor.
  4. Das Prüfungsamt oder der Prüfungsausschuss trifft eine Anerkennungsentscheidung und der zugehörige Bescheid wird an Sie ausgesendet.
  5. Mit dem Anerkennungsbescheid erhalten Sie in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung, da Sie bei Nichtanerkennung Widerspruch einlegen können. 

Viele weitere Informationen zum Thema Anerkennung finden Administrator*innen auf der Webseite des HRK-geförderten Projekts MODUS und Studierende auf der dazugehörigen AN!-Webseite.

Die Lissabon-Konvention als Grundlage der Anerkennung

Das Hessische Hochschulgesetz bildet den rechtlichen Rahmen der hochschulischen Anerkennungspraktiken. Dieses stützt sich wiederum auf die sogenannte Lissabon-Konvention—ein Vertrag, der von der UNESCO und dem Europarat 1997 ausgearbeitet und 2007 in der deutschen Nationalgesetzgebung verstetigt wurde. 


Laut der Konvention sollen im Ausland erbrachte Hochschulqualifikationen und Leistungen, sofern kein wesentlicher Unterschied besteht, flexibel anerkannt werden. Der Paradigmenwechsel vom „Prinzip der Gleichwertigkeit“ zu dem des „wesentlichen Unterschiedes“ steht im Mittelpunkt des Anerkennungskulturwandels und zielt darauf hin, die Anerkennung europäischer Mobilität konsistenter und durchlässiger zu gestalten. Nur ein wesentlicher Unterschied in den erworbenen Kompetenzen darf zu einer Nichtanerkennung führen und ein identifizierter Unterschied muss signifikant genug sein, um die Fortsetzung des weiteren Studienerfolgs zu gefährden. Nach dem Prinzip der Beweislastumkehr muss die anzuerkennende Hochschule eine Nichtanerkennung systematisch begründen und dokumentieren. 


Fünf Kriterien—Qualität der Institution, Studienniveau (Bachelor/Master), Lernergebnisse, Workload und Profil der Studienprogramme—gelten als Basis für die Überprüfung eines potenziellen wesentlichen Unterschiedes, wobei das Kriterium der Lernergebnisse im Zentrum der inhaltlichen Überprüfung steht. Die Kriterien Studienniveau, Workload und Profil der Studiengänge sind den Lernergebnissen untergeordnet und können nur dann Grund einer Ablehnung sein, wenn die Differenz einen wesentlichen Unterschied in den Lernergebnissen konstatiert. 


Mit der Übersetzung der Konvention in die Anerkennungspraxis der Goethe-Universität sollen Prinzipien wie Gerechtigkeit und Transparenz in den entsprechenden Verwaltungsakten gefördert und gesichert werden. Der Vertrag definiert dahingehend wesentliche Vorgaben bezüglich der Qualifikationsanerkennung aus dem Ausland, wie z.B. die angemessene Anerkennung von abgeschlossenen Hochschulqualifikationen, erbrachten Leistungen im Ausland sowie Studienzeiten, fordert aber auch einen diskriminierungsfreien Zugang zu europäischen Hochschulsystemen und die Bereitstellung hinreichender Informationen seitens der Hochschulen. 

Learning Agreement für Freemover und Teilnehmer*innen an Direkt- oder Fachbereichs-Austauschprogrammen




Wann sollte die Anerkennung von Studienleistungen abgesprochen werden?
Die Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland sollte idealerweise bereits VOR dem Auslandsaufenthalt abgesprochen werden.

Learning Agreement - Was ist das? 
In einem "Vertrag", dem sogenannten Learning Agreement, kann eine Vereinbarung getroffen werden, welche Veranstaltungen, die im Ausland belegt werden, für das Studium an der Goethe-Universität anerkannt werden würden (vorausgesetzt diese werden erfolgreich abgeschlossen). Mit Ausfüllen des Learning Agreements und dessen Unterzeichnung von Seiten des Fachbereichs/Prüfungsamts wird eine künftige Anerkennung bestätigt. 

Wer unterschreibt das Learning Agreement? Wer führt die Anerkennung der Leistungen durch?

  • Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen inklusive Credits und Noten erfolgt am Fachbereich bzw. beim Prüfungsamt. Das Global Office hat nichts mit der fachlichen Anerkennung zu tun. 
  • Der Inhalt des Learning Agreements (d.h. die Veranstaltungen, die Sie beabsichtigen zu besuchen und die Sie gerne anerkannt bekommen möchten) wird mit einer zuständigen Person am Fachbereich/im Prüfungsamt (s.o.) besprochen, die das Dokument dann auch unterzeichnet. An manchen Fachbereichen/Instituten gibt es Ansprechpartner für Auslandsaufenthalte, die dabei behilflich sein können. Sie können sich auch direkt an die Modul-Beauftragten wenden, für deren Modul Sie Leistungen anerkennen lassen möchten.
  • Falls Sie Veranstaltungen aus unterschiedlichen Studienbereichen besuchen und die Anerkennung also ggf. bei verschiedenen Stellen erfolgen müsste, füllen Sie am besten für jede Stelle (Institut, Fachbereich) ein Learning Agreement aus und besprechen jedes mit der für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Person.

Ist ein Learning Agreement verpflichtend
Austauschstudierende, die im Rahmen von Erasmus ins Ausland gehen, sind verpflichtet, ein solches Learning Agreement abzuschließen. Freemover*innen und Teilnehmer*innen unserer Direktaustauschprogramme sind NICHT dazu verpflichtet. Jedoch bietet das Abschließen eines Learning Agreements die Möglichkeit, im Vorhinein abzuklären, inwiefern mit einer Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen gerechnet werden kann.

Vorlage für ein Learning Agreement
Unten finden Sie das Formular, welches analog dem Learning Agreement von Erasmus erstellt wurde. Weitere Infos dazu finden Sie auf Seite 4 des Dokuments. Das Formular ist am PC ausfüllbar. Sollten Sie mehr als fünf Veranstaltungen ins Learning Agreement aufnehmen wollen, verwenden Sie Seite 2 des Dokuments mehrfach.

Umrechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen

Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen und die Umrechnung der ausländischen Noten sind den Prüfungsämtern bzw. den zuständigen Stellen an den Fachbereichen vorbehalten. Die folgenden Informationen wurden vom Global Office der Goethe-Universität zusammengestellt und dienen der Orientierung. Sie sind nicht rechtsverbindlich.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) empfiehlt die Umrechnung von ausländischen Noten anhand der „Modifizierten Bayerischen Formel“. Für deren Anwendung braucht man die höchste zu erreichende Note und die niedrigste zum Bestehen notwendige Note des ausländischen Notensystems. Das Vorliegen einer Übersicht des Notensystems der jeweiligen ausländischen Hochschule, deren Noten anerkannt werden sollen, ist daher stets von Vorteil. Teilweise befindet sich eine solche direkt auf dem Official Transcript der Hochschule. Angaben zu ausländischen Notensystemen bietet die anabin Datenbank der KMK (→ Bildungswesen → Land auswählen → Notensystem der Hochschulen o.ä.). 

Eine Rechenhilfe auf Grundlage der modifizierten bayrischen Formel als Excel-Tabelle, in der die umzurechnenden Noten direkt eingegeben werden können, finden Sie hier. Bitte beachten Sie allerdings, dass diese nicht in allen an der Goethe Universität anerkennenden Stellen genauso zur Anwendung kommt.

Anerkennung in den Fachbereichen

Fachbereichsspezifische Informationen zu Anerkennungsprozessen finden Sie auf den jeweiligen Seiten der Fachbereiche und Institute:

  • FB01 Rechtswissenschaften
  • FB 02 Wirtschaftswissenschaften
  • FB 03 Gesellschaftswissenschaften
  • FB 05 Institut für Psychologie
  • FB 09 Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie
  • FB 11 Institut für Physische Geographie
  • FB 15 Biowissenschaften
  • FB 16 Medizin

Ablauf der Anerkennungsverfahren

Jeder Fachbereich bzw. jedes Institut verwaltet seinen Anerkennungsprozess individuell; zentral gibt es keine spezifischen und verbindlichen Regelungen. Gleichzeitig hat jede*r Studierende eine Mitwirkungspflicht bezüglich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Kompetenzen. Das bedeutet, dass die Anerkennung von Leistungen von der*dem Studierenden nach dem Auslandsaufenthalt beantragt werden muss. Der Ablauf kann fachbereichsübergreifend in folgende Schritte unterteilt werden: 

  1. Informieren Sie sich vor Ihrem Auslandsaufenthalt über den Anerkennungsprozess in Ihrem Fachbereich oder Institut. In der Regel soll die Anerkennung in einem Learning Agreement oder Vorabantrag auf Anerkennung vor Mobilitätsbeginn bestmöglich vorbereitet und dokumentiert werden, um die tatsächliche Anerkennung nach dem Aufenthalt zu erleichtern. 
  2. Größtenteils stellt Ihr Fachbereich oder Institut ein vorgefertigtes Formular zur Verfügung, das Sie gemeinsam mit Ihrem Transcript of Records (und ggf. weiteren Unterlagen, wie z.B. Kursbeschreibungen) bei Ihrem Prüfungsamt oder den Anerkennungsbeauftragten einreichen müssen, um die Anerkennung einzuleiten.
  3. Nach der vollständigen Einreichung aller notwendigen Unterlagen nimmt das Prüfungsamt oder der Prüfungsausschuss Ihres Fachbereichs die inhaltliche Bewertung Ihrer Prüfungs- und Studienleistungen vor.
  4. Das Prüfungsamt oder der Prüfungsausschuss trifft eine Anerkennungsentscheidung und der zugehörige Bescheid wird an Sie ausgesendet.
  5. Mit dem Anerkennungsbescheid erhalten Sie in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung, da Sie bei Nichtanerkennung Widerspruch einlegen können. 

Viele weitere Informationen zum Thema Anerkennung finden Administrator*innen auf der Webseite des HRK-geförderten Projekts MODUS und Studierende auf der dazugehörigen AN!-Webseite.

Die Lissabon-Konvention als Grundlage der Anerkennung

Das Hessische Hochschulgesetz bildet den rechtlichen Rahmen der hochschulischen Anerkennungspraktiken. Dieses stützt sich wiederum auf die sogenannte Lissabon-Konvention—ein Vertrag, der von der UNESCO und dem Europarat 1997 ausgearbeitet und 2007 in der deutschen Nationalgesetzgebung verstetigt wurde. 


Laut der Konvention sollen im Ausland erbrachte Hochschulqualifikationen und Leistungen, sofern kein wesentlicher Unterschied besteht, flexibel anerkannt werden. Der Paradigmenwechsel vom „Prinzip der Gleichwertigkeit“ zu dem des „wesentlichen Unterschiedes“ steht im Mittelpunkt des Anerkennungskulturwandels und zielt darauf hin, die Anerkennung europäischer Mobilität konsistenter und durchlässiger zu gestalten. Nur ein wesentlicher Unterschied in den erworbenen Kompetenzen darf zu einer Nichtanerkennung führen und ein identifizierter Unterschied muss signifikant genug sein, um die Fortsetzung des weiteren Studienerfolgs zu gefährden. Nach dem Prinzip der Beweislastumkehr muss die anzuerkennende Hochschule eine Nichtanerkennung systematisch begründen und dokumentieren. 


Fünf Kriterien—Qualität der Institution, Studienniveau (Bachelor/Master), Lernergebnisse, Workload und Profil der Studienprogramme—gelten als Basis für die Überprüfung eines potenziellen wesentlichen Unterschiedes, wobei das Kriterium der Lernergebnisse im Zentrum der inhaltlichen Überprüfung steht. Die Kriterien Studienniveau, Workload und Profil der Studiengänge sind den Lernergebnissen untergeordnet und können nur dann Grund einer Ablehnung sein, wenn die Differenz einen wesentlichen Unterschied in den Lernergebnissen konstatiert. 


Mit der Übersetzung der Konvention in die Anerkennungspraxis der Goethe-Universität sollen Prinzipien wie Gerechtigkeit und Transparenz in den entsprechenden Verwaltungsakten gefördert und gesichert werden. Der Vertrag definiert dahingehend wesentliche Vorgaben bezüglich der Qualifikationsanerkennung aus dem Ausland, wie z.B. die angemessene Anerkennung von abgeschlossenen Hochschulqualifikationen, erbrachten Leistungen im Ausland sowie Studienzeiten, fordert aber auch einen diskriminierungsfreien Zugang zu europäischen Hochschulsystemen und die Bereitstellung hinreichender Informationen seitens der Hochschulen. 

Learning Agreement für Freemover und Teilnehmer*innen an Direkt- oder Fachbereichs-Austauschprogrammen




Wann sollte die Anerkennung von Studienleistungen abgesprochen werden?
Die Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland sollte idealerweise bereits VOR dem Auslandsaufenthalt abgesprochen werden.

Learning Agreement - Was ist das? 
In einem "Vertrag", dem sogenannten Learning Agreement, kann eine Vereinbarung getroffen werden, welche Veranstaltungen, die im Ausland belegt werden, für das Studium an der Goethe-Universität anerkannt werden würden (vorausgesetzt diese werden erfolgreich abgeschlossen). Mit Ausfüllen des Learning Agreements und dessen Unterzeichnung von Seiten des Fachbereichs/Prüfungsamts wird eine künftige Anerkennung bestätigt. 

Wer unterschreibt das Learning Agreement? Wer führt die Anerkennung der Leistungen durch?

  • Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen inklusive Credits und Noten erfolgt am Fachbereich bzw. beim Prüfungsamt. Das Global Office hat nichts mit der fachlichen Anerkennung zu tun. 
  • Der Inhalt des Learning Agreements (d.h. die Veranstaltungen, die Sie beabsichtigen zu besuchen und die Sie gerne anerkannt bekommen möchten) wird mit einer zuständigen Person am Fachbereich/im Prüfungsamt (s.o.) besprochen, die das Dokument dann auch unterzeichnet. An manchen Fachbereichen/Instituten gibt es Ansprechpartner für Auslandsaufenthalte, die dabei behilflich sein können. Sie können sich auch direkt an die Modul-Beauftragten wenden, für deren Modul Sie Leistungen anerkennen lassen möchten.
  • Falls Sie Veranstaltungen aus unterschiedlichen Studienbereichen besuchen und die Anerkennung also ggf. bei verschiedenen Stellen erfolgen müsste, füllen Sie am besten für jede Stelle (Institut, Fachbereich) ein Learning Agreement aus und besprechen jedes mit der für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Person.

Ist ein Learning Agreement verpflichtend
Austauschstudierende, die im Rahmen von Erasmus ins Ausland gehen, sind verpflichtet, ein solches Learning Agreement abzuschließen. Freemover*innen und Teilnehmer*innen unserer Direktaustauschprogramme sind NICHT dazu verpflichtet. Jedoch bietet das Abschließen eines Learning Agreements die Möglichkeit, im Vorhinein abzuklären, inwiefern mit einer Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen gerechnet werden kann.

Vorlage für ein Learning Agreement
Unten finden Sie das Formular, welches analog dem Learning Agreement von Erasmus erstellt wurde. Weitere Infos dazu finden Sie auf Seite 4 des Dokuments. Das Formular ist am PC ausfüllbar. Sollten Sie mehr als fünf Veranstaltungen ins Learning Agreement aufnehmen wollen, verwenden Sie Seite 2 des Dokuments mehrfach.

Umrechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen

Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen und die Umrechnung der ausländischen Noten sind den Prüfungsämtern bzw. den zuständigen Stellen an den Fachbereichen vorbehalten. Die folgenden Informationen wurden vom Global Office der Goethe-Universität zusammengestellt und dienen der Orientierung. Sie sind nicht rechtsverbindlich.

Die Kultusministerkonferenz (KMK) empfiehlt die Umrechnung von ausländischen Noten anhand der „Modifizierten Bayerischen Formel“. Für deren Anwendung braucht man die höchste zu erreichende Note und die niedrigste zum Bestehen notwendige Note des ausländischen Notensystems. Das Vorliegen einer Übersicht des Notensystems der jeweiligen ausländischen Hochschule, deren Noten anerkannt werden sollen, ist daher stets von Vorteil. Teilweise befindet sich eine solche direkt auf dem Official Transcript der Hochschule. Angaben zu ausländischen Notensystemen bietet die anabin Datenbank der KMK (→ Bildungswesen → Land auswählen → Notensystem der Hochschulen o.ä.). 

Eine Rechenhilfe auf Grundlage der modifizierten bayrischen Formel als Excel-Tabelle, in der die umzurechnenden Noten direkt eingegeben werden können, finden Sie hier. Bitte beachten Sie allerdings, dass diese nicht in allen an der Goethe Universität anerkennenden Stellen genauso zur Anwendung kommt.

Anerkennung in den Fachbereichen

Fachbereichsspezifische Informationen zu Anerkennungsprozessen finden Sie auf den jeweiligen Seiten der Fachbereiche und Institute:

  • FB01 Rechtswissenschaften
  • FB 02 Wirtschaftswissenschaften
  • FB 03 Gesellschaftswissenschaften
  • FB 05 Institut für Psychologie
  • FB 09 Institut für Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie
  • FB 11 Institut für Physische Geographie
  • FB 15 Biowissenschaften
  • FB 16 Medizin

Kontakt

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Studium im Ausland

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Raum 330

Jule Türke
Paula Faber
Raum 328

 
 
 
Praktikum im Ausland / DAAD PROMOS
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Raum 331

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